I. Geltungsbereich

  1. Nachstehende Bedingungen der HC Hessentaler Container GmbH (im Folgenden „HC“) gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Kunde“).
     
  2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie bei einem früher von HC bestätigten Auftrag in Bezug genommen wurden.
     
  3. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten, selbst wenn HC ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, nicht, es sei denn, dass sie von HC ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Die Regelungen über den Fernabsatz im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern finden auf die Geschäftsbeziehung mit Unternehmern keine, auch nicht entsprechende Anwendung.
     
  4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

II. Angebote, Angaben

  1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung der HC verbindlich. Sofern der Kunde nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung deren Inhalt widerspricht, kommt der Vertrag zu den dort genannten Bedingungen zu Stande, auch wenn diese aufgrund von Übermittlungs-, Verständigungs- oder Schreibfehlern von den ursprünglichen Vereinbarungen abweichen. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. 
     
  2. HC behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen - gleich in welcher Form - Eigentums-, gewerbliche Schutz- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
     
  3. Mengen- oder Größenangaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Näherungswerte. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.

III. Preise

  1. Die Preise gelten im Zweifel EXW Schwäbisch Hall – Hessental (INCOTERMS 2020) ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr- oder Ausfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
     
  2. HC ist bei neuen Aufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.

IV. Liefer- und Abnahmepflicht, höhere Gewalt

  1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden der HC verzögert oder unmöglich ist.
     
  2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens von HC nicht eingehalten, so ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen.
     
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit zumutbar. 
     
  4. HC behält sich bei Kleingebinden und technischen Blasteilen eine prozessbedingte Über- bzw. Unterlieferung um bis zu 5% der Bestellmenge vor.
     
  5. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann von HC spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist HC berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.
     
  6. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist HC unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfekauf gebunden, sondern kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden falls möglich freihändig verkaufen oder dem Kunden in Rechnung stellen.
     
  7. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen HC, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Sofern ihnen ein Ereignis zugrunde liegt, das von HC nicht zu vertreten ist, stehen der höheren Gewalt gleich: Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare und nicht nur vorübergehende Umstände, z. B. unverschuldete Betriebsstörungen oder Transportverzögerungen oder -unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, die HC die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges eintreten.
     
  8. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. HC wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten.
     
  9. Der Kunde kann HC auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob sie zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sich HC nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
     
  10. HC wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Abs. (7) ausgeführt, eintritt. Sie hat Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten, gegebenenfalls durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung. Durch die Herausgabe der Form ist der Kunde nicht von der Abnahmeverpflichtung bei HC befreit.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an die HC zu leisten. Falls nicht anders vereinbart ist, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen ohne Abzug zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Geldeingang auf dem Konto der HC. Das gleiche gilt für vereinbarte Skonto Zahlungen. 
     
  2. Mit Bestandskunden und/oder nach Bonitätsprüfung kann HC die Zahlung im SEPA (Single Euro Payments Area) - Lastschriftverfahren vereinbaren. Dies erfolgt auf der Grundlage der schriftlichen Erteilung eines SEPA Mandates durch den Kunden. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf einen Tag verkürzt. Wir informieren den Kunden mit der Vorabankündigung (Pre-Notification) über das genaue Einzugsdatum.
     
  3. Bei Zahlungen aus dem Ausland sind Bankspesen grundsätzlich vom Rechnungsempfänger zu tragen.
     
  4. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB berechnet, sofern HC nicht einen höheren Schaden nachweist.
     
  5. Schecks werden nur bei ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche mit ihnen verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
     
  6. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht von Zahlungen geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder die zunächst als im Gegenseitigkeitsverhältnis stehender Sachleistungsanspruch bestanden und sich später in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt haben.
     
  7. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, berechtigen HC zur sofortigen Fälligstellung aller bereits bestehenden Forderungen. Darüber hinaus ist der Lieferant in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen angemessene Vorauszahlungen zu verlangen, sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

VI. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt, wenn keine anderen vertraglichen Bedingungen schriftlich fixiert wurden, ab Werk ohne Verpackung und ohne Verzollung (EXW Schwäbisch Hall – Hessental, INCOTERMS 2020).
     
  2. Sofern nicht anders vereinbart ist, wählt HC Verpackung, Versandart und Versandweg. Sie ist berechtigt, einen der für ihre Versandgeschäfte von ihr üblicherweise ausgewählten Versender zu den üblichen, mit diesem vereinbarten Konditionen zu beauftragen.
     
  3. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Verladung auf das Transportmittel auf den Kunden über. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
     
  4. Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
     
  5. Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden ist HC berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden bei einer Spedition einzulagern. Sofern HC die Ware selbst einlagert, stehen ihr Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware je angefangene Kalenderwoche zu. Die Geltendmachung höherer Lagerkosten gegen Nachweis bleibt vorbehalten.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferungen bleiben Eigentum der HC bis zur Erfüllung sämtlicher, der HC gegen den Kunden zustehenden Ansprüche. 
     
  2. Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder umzubilden ("Verarbeitung"). Die Verarbeitung erfolgt für HC; wenn der Wert der der HC gehörenden Vorbehaltsware jedoch geringer ist als der Wert der nicht der HC gehörenden Vorbehaltsware und/oder der Verarbeitung, so erwirbt HC Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit HC nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich HC und der Kunde darüber einig, dass der Kunde der HC Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) der Vorbehaltsware zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit der HC nicht gehörender Ware.
     
  3. Soweit HC nach dieser Ziffer VII. Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Kunde sie für HC mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
     
  4. Für den Fall der Veräußerung der Vorbehalts- oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an HC ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von HC in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Der an HC abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
     
  5. Verbindet der Kunde die Vorbehalts- oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von HC in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. 
     
  6. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der gemäß dieser Ziffer VII.  an HC abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an HC weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden ist HC berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann HC nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten, sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Abnehmern verlangen.
     
  7. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde der HC die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
     
  8. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung der Vorbehalts- oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes der Vorbehaltsware an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
     
  9. Übersteigt der realisierbare Wert der für HC bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist HC auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der HC verpflichtet. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der HC zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. HC steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. 
     
  10. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind der HC unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
     
  11. Falls HC nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von ihrem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist sie berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Im Herausgabeverlangen der Vorbehalts- oder Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der HC, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. Eine Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

VIII. Mängelhaftung 

  1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Produktbeschreibung oder, sofern deren Erstellung vereinbart ist, die Ausfallmuster, welche dem Kunden auf Wunsch von HC zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach bekannten Herstellungsverfahren.
     
  2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Insbesondere gelten geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen nicht als Mangel; das gleiche gilt für Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck.
     
  3. Wenn HC den Kunden außerhalb ihrer Vertragsleistung beraten hat, haftet sie für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.
     
  4. Es gilt die Rügeobliegenheit des Kunden, gem. § 377 HGB. Dabei sind Mängelrügen unverzüglich schriftlich und so detailliert wie möglich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben.
     
  5. Zeigt der Kunde einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung der HC nicht besteht, und hatte der Kunde bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Kunde der HC den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist HC insbesondere berechtigt, die bei HC entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Kunden verlangte Reparatur, vom Kunden erstattet zu verlangen. 
     
  6. Bei begründeter Mängelrüge ist HC zur Nacherfüllung (nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. Ziff. X. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an HC unfrei zurückzusenden.
     
  7. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust Mängelansprüche zur Folge, sofern der Mangel darauf beruht. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch HC ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung der HC nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
     
  8. Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.
     
  9. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Rückgriffsberechtigten durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit der HC abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.


IX. Verjährung der Mängelansprüche

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen) oder § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Jedoch gelten die Bestimmungen dieses Abs. (1) insgesamt nicht für die Verjährung des Rückgriffsanspruchs des Verkäufers nach § 445b Abs. 1 BGB in dem Falle, dass der Letztkäufer ein Verbraucher ist.
     
  2. Die Verjährungsfristen nach Abs. (1) gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen HC, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
     
  3. Die Verjährungsfristen nach Abs. (1) und Abs. (2) gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
    1. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
    2. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender, schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
    3. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
       
  4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.
     
  5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
     
  6. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt Abs. (1) S. 1.
     
  7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

X. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

  1. Die HC haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der HC oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet HC nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die HC den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. 
     
  2. Die Regelungen des vorstehenden Abs. (1) gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 
     
  3. Die Haftung der HC wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wird auf insgesamt 10 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind auch nach Ablauf einer der HC etwa gesetzten Frist zur Leistung ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
     
  4. Der Schadensersatzanspruch in Fällen grober Fahrlässigkeit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Abs. (1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. 
     
  5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XI. Formen (Werkzeuge)

  1. Der Preis für Formen enthält nicht die Kosten für einmalige Bemusterung und keine Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen. Kosten für Bemusterungen, die die HC zu vertreten hat, gehen zu ihren Lasten.
     
  2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt die HC bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer der für den Kunden durch HC selbst oder einen von ihr beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden bei ausdrücklicher Vereinbarung nur für Aufträge des Kunden verwendet, solange der Kunde seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Die Verpflichtung der HC zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teilelieferung aus der Form. Der Kunde ist vor einer Beseitigung zu informieren.
     
  3. Sofern ein Vertrag beendet wird, die Formen jedoch noch nicht amortisiert sind, ist HC berechtigt, den restlichen Amortisationsbetrag unverzüglich im Ganzen in Rechnung zu stellen.
     
  4. Soll vereinbarungsgemäß der Kunde Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für die Formen auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Kunden wird durch die Aufbewahrung für den Kunden ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Kunden und von der Lebensdauer der Formen ist HC bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem unmittelbaren Besitz berechtigt. HC hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Kunden auf dessen Kosten zu versichern.
     
  5. Bei kundeneigenen Formen gemäß Abs. (4) und/oder vom Kunden leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung der HC bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Kunde. Die Verpflichtungen der HC erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Kunde die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt.
     
  6. Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht der HC in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

XII. Entwürfe/Klischees/Unterlagen

  1. An Entwürfen, Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Dokumenten des Lieferanten verbleibt diesem das alleinige Ausführungs- und Urheberrecht. Sofern der Kunde Vorlagen und Ideen zur Verfügung stellt, erhält die HC ein Miturheberrecht in dem Umfang, wie die Vorlage oder der Entwurf von der HC gestaltet wurde.
     
  2. Sofern kein Auftrag zustande kommt, ist der Kunde verpflichtet, der HC alle ihm ausgehändigten Unterlagen einschließlich etwa gefertigter Kopien unverzüglich zurückzugeben. Digitale Vervielfältigungen sind endgültig zu vernichten.
     
  3. Bei der Zurverfügungstellung von Vorlagen und Ideen stellt der Kunde die HC von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte, die Rechte hieran geltend machen, frei.
     
  4. Die von der HC angefertigten Entwürfe, Reinzeichnungen, Klischees und dergleichen bleiben dessen Eigentum, auch wenn dem Kunden die Herstellungskosten berechnet wurden.

XIII. Materialbeistellungen

  1. Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
     
  2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen und der Kunde hat der HC den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen der Materialbeistellung in Fällen höherer Gewalt nicht erfüllt werden. 

XIV. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

  1. Hat die HC nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. HC wird den Kunden auf ihr bekannte Rechte hinweisen, ist jedoch zu eigenen Recherchen nicht verpflichtet. Der Kunde hat HC von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird der HC die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist sie – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte der HC durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist sie zum Rücktritt berechtigt.
     
  2. Der HC überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist HC berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Kunden entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.
     
  3. Der HC stehen die Eigentums-, Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihr oder von Dritten in ihrem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu. Auf Verlangen hat der Kunde die Unterlagen, Dokumente, Formen, Muster oder Modelle einschließlich aller etwa gefertigten Vervielfältigungen unverzüglich an die HC zurück zu geben.
     
  4. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gelten für sie die Ziffern VIII. und IX. entsprechend.

XV. Lebensmittelechtheit und Recyclingstoffe

  1. Sofern ein Produkt für den Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden soll, ist die Eignung des Materials für das konkrete Lebensmittel vorab vom Kunden in eigener Verantwortung zu prüfen.
     
  2. Recyclingrohstoffe werden, falls vom Kunden der Einsatz gewünscht wird, von der HC Hessentaler Container sorgfältig ausgewählt. Regeneratkunststoffe können dennoch von Charge zu Charge größeren Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und physikalischen oder chemischen Eigenschaften unterliegen; dies berechtigt den Kunden nicht zu Mängelrügen gegenüber der HC Hessentaler Container. Die HC wird jedoch auf Wunsch etwaige Ansprüche gegen Vorlieferanten an den Kunden abtreten; eine Gewähr für den Bestand dieser Ansprüche übernimmt die HC nicht.

XVI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
     
  2. Gerichtsstand ist nach Wahl der HC ihr Firmensitz oder der Sitz des Kunden.
     
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Hessentaler Container GmbH - Stand: Juli 2020

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